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BGH: Fehlende Kita-Plätze - Eltern haben Anspruch auf Schadenersatz

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Eltern, die zum Wunsch­termin keinen Betreu­ungs­platz für ihr Klein­kind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grund­sätz­lich Anspruch auf Schaden­er­satz. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karls­ruhe am Donnerstag entschieden. Die verant­wort­liche Kommune muss dem Urteil zufolge aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitver­schuldet hat. Geklagt hatten drei Frauen aus Leipzig. Sie hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Eltern­zeit angemeldet. Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job. Ihrer Ansicht nach muss die Stadt dafür gerade­stehen und ihnen den entgan­genen Verdienst ausglei­chen - knapp 2200, rund 4500 und etwa 7300 Euro. Wegwei­sendes Urteil Das BGH-Urteil ist für die Mütter ein wichtiger Etappen­sieg. Die Gerichte der Vorin­stanzen hatten aller­dings nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig auch schuld an den Verzö­ge­rungen war. Unver­schuldet wären der Karls­ruher Entschei­dung zufolge zum Beispiel der Mangel an quali­fi­ziertem Personal oder Verspä­tungen durch die Insol­venz einer Baufirma - nicht aber finan­zi­elle Engpässe. Das Oberlan­des­ge­richt Dresden muss die Fälle deshalb noch einmal verhan­deln. Erst dann wird es das endgül­tige Urteil geben. (Az. III ZR 278/15 u.a.) Grund­sätz­lich eröffnet die BGH-Entschei­dung aber auch anderen Eltern die Möglich­keit einer Schaden­er­satz-Klage. Denn Urteile der obersten Zivil­richter in Karls­ruhe sind für die Recht­spre­chung in ganz Deutsch­land maßgeb­lich. Seit 1. August 2013 gibt es für alle Kinder ab dem ersten Geburtstag einen Rechts­an­spruch auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tages­mutter. Aber nicht überall standen ausrei­chend Plätze bereit.