Innenministerium listet 61 gefährliche Orte in Sachsen auf
Sachsens Grüne haben eine vom Innenministerium vorgelegte Auswahl von 61 „gefährlichen Orte“ im Freistaat kritisiert und als „vollkommen willkürlich“ bezeichnet. „Ich fühle mich in meiner Annahme bestätigt, dass durch die gefährlichen Orte massiv verdeckte Kontrollbereiche in Sachsen geschaffen werden“, erklärte Innenpolitiker Valentin Lippmann am Mittwoch in Dresden.
Die Grünen hatten die Auflistung per Parlamentsanfrage erhalten. Bei einer gleichlautenden Anfrage im Dezember 2017 waren nur Straßen und Plätze in Chemnitz, Dresden, Freiberg und Leipzig angegeben. Nun zählen auch Orte in den Städten Aue, Görlitz, Annaberg-Buchholz, Rochlitz und Stollberg dazu. Über die Orte hatte am Mittwoch die „Sächsische Zeitung“ berichtet, zuvor hatte auch die Bild berichtet.
„Die stark variierende Einstufung von Orten als 'gefährlich' zeigt, wie willkürlich dieses Instrument gegenwärtig genutzt wird“, sagte Lippmann. Es scheine, als sei die Einstufung ein bequemes Mittel, um dort nach Belieben Personenkontrollen durchführen zu können. „Dies ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Bürgerrechte.“ Er forderte die Regierung auf, die Einstufung künftig zu unterlassen.
Der Landtagsabgeordnete Mirko Schultze (Linke) hinterfragte, ob wirklich die gesamte Altstadt in Görlitz ein gefährlicher Ort sei. „Ich glaube, dass mit dem Konstrukt der 'gefährlichen Orte' vor
allem neue polizeiliche Maßnahmen, weitere Einschränkungen der Freiheitsrechte und erweiterte Polizeibefugnisse gerechtfertigt werden sollen.“
Das Innenministerium riet zu einer sachlichen Debatte. „Der Begriff gefährlicher Ort hat sich sprachlich etabliert, ist aber im sächsischen Polizeigesetz nicht vorgesehen“, stellte Ministeriumssprecher Jan Meinel klar. Es gehe allein um die Verhinderung von Straftaten: „Mit dem Begriff sollte vor dem
Hintergrund einer möglichen Stigmatisierung verantwortungsvoll umgegangen werden.“ Die Benennung lasse auf Dauer keine abschließenden Schlüsse auf die „Gefährlichkeit“ eines Ortes zu.
Meinel erinnerte daran, dass das Polizeigesetz Personenkontrollen in einem bestimmten Bereich und Zeitraum erlaube, um im Vorfeld von Straftaten aufzuklären. „Solchen Personenkontrollen wird per se auch eine präventive Wirkung zugeschrieben. Es ist nämlich wahrscheinlicher, dass ein potenzieller Täter, der durch die Kontrolle bei der Polizei namentlich bekannt ist, von der Begehung einer Straftat absieht.“ (dpa)