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Sachsen lockert Corona-Beschränkungen stärker als angekündigt

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Sachsen lockert Corona-Beschränkungen stärker als ursprünglich geplant. Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) begründete das am Dienstag nach der Kabinettssitzung in Dresden mit der vergleichsweise niedrigen Inzidenz und den Lockerungen in anderen Bundesländern. „Was wir heute machen, ist nichts weiter als ein Gleichziehen.“

Einige Regelungen sind unabhängig von der Inzidenz. Andere Erleichterungen gelten nur so lange, wie die Überlaststufe bei der Belegung von Krankenhausbetten - 1.300 auf Normalstationen und 420 auf Intensivstationen - nicht erreicht ist. Die Hotspot-Regelung mit einer Verschärfung von Maßnahmen ab einer Inzidenz von 1.500 entfällt. Die Verordnung tritt am 6. Februar in Kraft und reicht bis 6. März. Folgende Punkte wurden neu geregelt:

Großveranstaltungen wie Fußballspiele können wieder von mehr Menschen besucht werden. Wenn die Überlastungsstufe - so wie aktuell - unterschritten ist, dürfen die Arenen ohne Obergrenze zu 25 Prozent ausgelastet werden. Alternativ gilt eine Auslastung zur Hälfte bis maximal 2.000 Plätze. Ein Stadion wie das von Fußball-Bundesligist RB Leipzig könnte demnach gut 11.000 Fans einlassen. Wenn die Überlastungsstufe überschritten ist, sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent bei maximal 1.000 Personen begrenzt.

Auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen können unter Beachtung der 2G-plus-Regel (genesen, geimpft plus Test) unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für Sportveranstaltungen. Die Pflicht zum Test entfällt unter anderem dann, wenn man eine Booster-Impfung vorweisen kann oder die zweite Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Sollten die Hygienekonzepte es hergeben oder moderne Klimaanlagen existieren, soll von der Regelung abgewichen werden können. Generell gilt aber 2G-plus und Maske. Im Außenbereich muss die Maske nur getragen werden, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Bei Versammlungen unter freiem Himmel entfällt die bisherige Obergrenze von 1.000 Teilnehmern, es gelten hier grundsätzlich keine Beschränkungen mehr. Wird die Überlastungsstufe bei den Krankenhäusern überschritten, sind bis zu 5.000 Teilnehmer im Freien möglich. Für Versammlungen in Innenräumen gelten unabhängig von der Krankenhaus-Belegung die 3G-Regel und Kapazitätsbeschränkungen - entweder darf nur die Hälfte der vorhandenen Plätze bei maximal 500 Teilnehmern besetzt werden oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich.

Für Messen entfallen unterhalb der Überlastungsstufe die Kapazitätsbeschränkungen und es gilt 2G plus. Oberhalb der Überlastungsstufe darf ein Gast pro vier Quadratmeter eingelassen werden. Die Leipziger Messer könnte demnach zu etwa 50 Prozent ausgelastet werden, hieß es.

Gastronomie soll bei Unterschreiten der Belastungswerte bei Einhaltung der 2G-Regel möglich sein. Bislang war ein zusätzlicher Test erforderlich, wenn man etwa keine Booster-Impfung nachweisen konnte oder die zweite Impfung länger als drei Monate zurücklag. Zudem soll die Sperrstunde von 22.00 Uhr in den Gaststätten wegfallen.

Fahrschulen und Bootsschulen sollen unter der Maßgabe von 3G wieder besucht werden können. Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebüros und Versicherungsagenturen können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.

An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen wieder 50 Personen bei Anwendung der 3G-Regel teilnehmen. Das gilt allerdings nur für den eigentlichen Verwaltungsakt. Für die anschließende Familien- und Trauerfeier im eigenen Heim greift wieder die nach den Kontaktbeschränkung vorgesehene Größenordnung von zehn Personen, die geimpft oder genesen sein müssen. In Gaststätten sind bei entsprechendem Platzangebot größere Feiern möglich.

Im Einzelhandel gilt bei Unterschreiten der Belastungsgrenze fortan 3G statt bisher 2G. Für Geschäfte mit Waren des alltäglichen Bedarfs existieren bis auf die Maskenpflicht weiter keine Einschränkungen. (dpa)

Sachsen lässt mehr Fans in die Stadien: Auslastung 25 Prozent

Sachsen lässt mit seiner neuen Corona-Verordnung wieder mehr Fans in die Stadien. Wie Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) mitteilte, können die Stadion wieder zu 25 Prozent der Platzkapazität gefüllt sein. Eine Obergrenze gilt dabei nicht, größere Arenen können also mehr Zuschauer einlassen als kleinere.

Nach dieser Regelung könnten im Stadion von Fußball-Bundesligist RB Leipzig rund 11000 Fans bei Spielen dabei sein. Bei den Zweitligisten Dynamo Dresden und Erzgebirge Aue sind es etwa 8000 beziehungsweise 4000. Zu Veranstaltungen in Hallen sind maximal 2000 Zuschauer bei einer 50-prozentigen Auslastung möglich. Die Regelung gilt, solange die Überlastungsstufe in Krankenhäusern nicht überschritten wird.

Nach der bisherigen Notfall-Verordnung waren in sächsischen Stadien maximal 1000 Gäste zugelassen.

Neue Verordnung gilt ab 6. Februar - die Regeln im Detail

Die neue Verordnung tritt am 6. Februar in Kraft und soll bis 6. März gelten. Die Lockerungen gelten solange, wie die Überlastungsstufe in Krankenhäusern nicht erreicht ist.

Allgemeine Regeln

Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5000 Teilnehmern möglich. Weiterhin ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Für Versammlungen in Innenräumen ist die 3G-Regel zu beachten. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen von entweder 50 Prozent der Raumkapazität aber maximal 500 Teilnehmern oder 25 Prozent mit maximal 1000 Personen zeitgleich.

Die zulässige Zahl der Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen können, steigt auf 50, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss. In Anlehnung an die Vorgaben für Beerdigungen sind Eheschließungen ebenfalls mit höchstens 50 Personen unter Beachtung der 3G-Regel möglich.

Messen und Dienstleistungen

Die Durchführung von Messen und Kongressen ist wieder möglich, wobei Besucher einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel für den Zutritt vorweisen müssen. Es gilt eine Begrenzung der Besucherkapazitäten auf Basis der Größe der Veranstaltungsfläche: Je vier Quadratmeter ein Besucher. Schüler von Fahrschulen, Bootsschulen etc. benötigen für die Teilnahme am Unterricht anstelle eines Nachweises nach der 2G-Regel, nur noch einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G).

Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebüros, Versicherungsagenturen o. ä. können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.

Kultur, Sport und Freizeit

Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen. Für Veranstaltungen wie z. B. Konzerte, Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1000 Personen begrenzt. Für Archive, Bibliotheken, zoologischen Gärten etc. gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Regelungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbetten

Unterschreitet die Belegung der mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser die bekannten Belastungsgrenzen von 1300 bzw. 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden angepassten Erleichterungen:

  •  Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keiner Teilnehmerbeschränkung,
  •  Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt,
  •  in der Gastronomie muss innen wie außen die 2G-Regel Beachtung finden und die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt,
  •  für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazität begrenzt,
  •  die Kapazitätsbeschränkungen für Messen entfallen und
  •  bei nicht-touristischen Übernachtungen reicht wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.

Die Verordnung wird in den nächsten Tagen unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html