Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem ersten Gesetzentwurf im Überblick:Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule: Eine deutliche Veränderung hat der in § 1 formulierte Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfahren. Der neu hinzugefügte Absatz 4 unterstreicht, dass die Inklusion nicht nur eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, sondern eine Querschnittsaufgabe aller Schulen ist. Zudem betont der § 1 Absatz 4, dass es auch Auftrag der Schule ist, Menschen unterschiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft zu integrieren. Damit wird zugleich die Bedeutung interkultureller Bildung betont. Zudem tragen die Änderungen der gestiegenen Bedeutung der Vermittlung von Lebenskompetenz und auch der Medienbildung Rechnung. Dabei schließt die Medienbildung insbesondere auch die digitale Bildung mit ein.
Bessere Integration von Schülern mit Migrationshintergrund: Nachdem der Gesetzentwurf den Auftrag der Schule formuliert, Menschen unterschiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft zu integrieren, soll auch mit einer weiteren Gesetzesänderung die schulische Integration verbessert werden. Künftig soll es möglich sein, Schüler mit Migrationshintergrund bei Bedarf regional auf eine größere Zahl von Schulen in zumutbarer Entfernung zu verteilen. Damit soll eine Häufung von Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, vermieden werden und somit die schulische Integration besser gelingen.
Berufsschulzentren können Kompetenzzentren werden: Berufsschulzentren können sich eigenverantwortlich zu regionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln und dabei in Einvernehmen mit dem Schulträger über die schulischen Bildungsgänge hinaus erweiterte Bildungsangebote machen.
Kleinere Klassengrößen bei Inklusion: Auch im zweiten Gesetzentwurf bleibt es bei bisher vorgegebenen Klassenobergrenzen und Mindestschülerzahlen. Dabei sieht der Gesetzentwurf aber auch die Möglichkeit vor, bei Klassen mit inklusiv unterrichteten Schülern geringere Klassenobergrenzen über eine Rechtsverordnung festzulegen.
Berufs- und Studienorientierung wird gestärkt: Mit gleich mehreren Änderungen im Gesetzentwurf wird die Berufs- und Studienorientierung umfassender und synchron geregelt. So sollen zum Beispiel Oberschulen auch mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit zusammenarbeiten. Gleiches gilt auch für Gymnasien und Förderschulen. Bei Förderschulen ist zudem jetzt auch eine Studienorientierung vorgesehen.
Mehr Innovation im Schulsystem: Mit dem zweiten Gesetzentwurf werden die Möglichkeiten für Schulversuche erweitert, um die Innovationsfähigkeit des sächsischen Schulwesens zu stärken und um wissenschaftliche Forschungsvorhaben besser zu unterstützen. So wird gesetzlich geregelt, dass von bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für das öffentliche Schulwesen gelten, abgewichen werden kann. Damit sind zum Beispiel große Freiheiten in Unterrichtsformen und der Unterrichtsorganisation möglich. Schulversuche können auch als wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Kooperation mit Hochschulen durchgeführt werden. Damit kann empirische Bildungsforschung zur Weiterentwicklung von Unterrichts- und Schulqualität sowie zur Qualifizierung der Lehrerausbildung auch Gegenstand von Schulversuchen sein.
Kooperationsgebot für Schulen: Während gleich in mehreren Paragraphen ein Kooperationsgebot für die Schulen mit schulischen und außerschulischen Partnern unterstrichen wird, betont der zweite Gesetzentwurf noch einmal ausdrücklich die Zusammenarbeit der Schulen zum Beispiel mit Betrieben, Vereinen oder kulturellen Einrichtungen. Mit der neuen Aufnahme der Interessensvertretung der Sorben wird eine Förderung und Stärkung des Zusammenwirkens von Schule, Eltern und Schüler zur Wahrung sorbischer Belange angestrebt.
Rechte der Schüler werden gestärkt: Der Landesschülerrat wird in seiner Funktion gestärkt und dem Landeselternrat in seiner Beratungsfunktion gleichgestellt. Zudem die Mitspracherechte der Schüler erweitert. Über eine Rechtsverordnung soll es künftig auch die Option der Urwahl eines Schülersprechers geben. Diese Regelung soll der Demokratiebildung der Schüler dienen.
Schulaufsicht soll Schulen unterstützen: Der bisherige Gesetzentwurf sah vor, dass die Schulaufsicht die Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben lediglich berät. Neu ist, dass die Schulaufsicht die Schulen dabei unterstützen soll. Daraus erwächst die Pflicht der Schulaufsicht, die Schulqualität regelmäßig zu überprüfen und den Schulen Unterstützungsangebote zu unterbreiten. Dieses soll den Schulen helfen, in Eigenverantwortung ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag umzusetzen.
Weitere Informationen zum Gesetzentwurf und eine Gegenüberstellung des bisherigen Schulgesetzes und der Novelle gibt es im Internet unter www.schulgesetz.sachsen.de und im SMK-Blog www.bildung.sachsen.de/blog
(PM)